Wenn Parteien im Deutschen Bundestag vertreten sind
Parteien, die im Bundestag oder in einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen Listen erstellen, in denen die Personen aufgeführt sind, die von der Partei für die Bundestagswahl aufgestellt werden und in den Bundestag geschickt werden sollen.
Wenn Parteien nicht im Deutschen Bundestag vertreten sind
Politische Vereinigungen, die bisher nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag vertreten sind, müssen dem Bundeswahlleiter mitteilen, dass sie sich bewerben wollen und Unterstützerunterschriften einholen. Der Bundeswahlausschuss, dem der Bundeswahlleiter sowie einige andere Personen angehören, prüft, wer zugelassen wird. Hierzu gibt es genaue Regeln im Bundeswahlgesetz.