In der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1933, vor genau 91 Jahren, brannte in Berlin der Reichstag. Der Reichstag war damals – so wie heute - der Sitz des Parlaments.
Brandstiftung
Mitten in der Nacht stand das Gebäude plötzlich in Flammen. Schnell war klar, dass eine Brandstiftung die Ursache war. Und noch am selben Abend stellte sich der Niederländer Marinus van der Lubbe der Polizei und sagte, dass er allein verantwortlich für den Brand gewesen sei.
"Reichstagsbrandverordnung"
Doch den Nationalsozialisten passte es gar nicht, dass jemand behauptete, er alleine habe den Brand gelegt. Sie wollten den Brand ihren politischen Gegnern in die Schuhe schieben.
Denn einen Monat vor dem Brand war Adolf Hitler zum Reichskanzler ernannt worden und Anfang März 1933 sollten Wahlen stattfinden. Nun behaupteten die Nationalsozialisten, dass die Kommunisten den Brand gelegt hätten. Die Nazis wollten ihre Gegner einschüchtern und mundtot machen und da kam ihnen der Reichstagsbrand sehr gelegen. Bereits am nächsten Tag, dem 28. Februar 1933, erließ der Reichspräsident auf Empfehlung der Regierung die sogenannte „Verordnung zum Schutz von Volk und Staat“ (sie wurde auch „Reichstagsbrandverordnung“ genannt).
Eine Verordnung mit Folgen
Diese Verordnung setzte die politischen Grundrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft. Daraufhin wurden tausende von Gegnern der NSDAP verhaftet und in Konzentrationslager verschleppt. Das war ein entscheidender Schritt auf dem Weg zur Diktatur und bedeutete gleichzeitig das Ende der Weimarer Republik.
Alleinige Schuld bis heute nicht erwiesen
Später wurden als Brandstifter neben Lubbe noch einige kommunistische Politiker angeklagt. Lubbe wurde als einziger zum Tode verurteilt und wenig später hingerichtet. Alle anderen wurden freigesprochen, da man ihnen keine Schuld nachweisen konnte. Ob Lubbe tatsächlich der alleinige Täter war, ist bis heute nicht ganz geklärt. Manche Menschen glauben, dass die Nationalsozialisten selbst den Reichstag angezündet haben, weil ihnen der Brandanschlag sehr gelegen kam.